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Warntafeln richtig anbringen - essenziell für die Fahrzeugsicherheit

Das ADR-Abkommen ('Accord Européen sur le transport des marchandises dangereuses par route' / 'Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße') regelt also im Besonderen den Transport gefährlicher Gegenstände beziehungsweise Güter oder Stoffe. Ohne zertifizierte ADR-Ausrüstung darf keiner dieser Transporte auf europäischen Straßen stattfinden.

 Warntafel - Begriffserklärung

Durch das ADR-Abkommen ist gesetzlich vorgegeben, dass Transporte mit Gefahrgut oder einzelnen gefährlichen Objekten/Substanzen durch entsprechende Warntafeln aus Blech gekennzeichnet sein müssen. Es ist zudem essenziell, dass diese immer gleichermaßen gut erkennbar an der Vorder-/Rückseite des Transporters montiert sind.

Alternativ können auch sogenannte Gefahrzettel als Kennzeichnung für die unterschiedlichsten Gefahrgüter verwendet werden. Mit einer Warntafel sind zudem sämtliche Fahrzeuge mit Gefahrgut zu kennzeichnen, egal, ob es sich dabei um einen grenzüberschreitenden, internationalen oder europäischen Transport handelt. Gleiches gilt normalerweise dann, wenn lediglich eine Kurzstrecke im privaten Transporter mit gefährlichem Transportgut durchgeführt wird.

Umfang der ADR-Ausrüstung zur LKW-Ladungssicherung

Um die allgemeine Fahrzeugsicherheit zu gewährleisten, muss direkt am Transporter die orange Warntafel angebracht sein, sofern nicht Güter in freien Mengen zu transportieren sind. Orangene ADR-Warntafeln kennzeichnen die stoffliche Zusammensetzung sowie die entsprechende Gefahrgutklasse.

Gefahrguttransporter müssen im Rahmen der Fahrzeugsicherheit gemäß ADR-Abkommen somit über zwei rückstrahlenden Warntafeln in rechteckiger Form verfügen. Unter Absatz 5.3.2.2.1 des ADR-Abkommens ist detailliert aufgeführt, wie die jeweilige Kennzeichnung auszusehen hat.

Montiert werden muss eine Warntafel zur Fahrzeugsicherheit jeweils auf Front und Rückseite der Beförderungseinheit wie beispielsweise eines LKWs, Zugmaschine mit Aufleger oder PKWs mit Anhänger. Die Kennzeichnung muss immer sofort für jeden anderen Verkehrsteilnehmer das Fahrzeug als Gefahrguttransporter sowie das jeweilige Gefahrgut erkennbar machen.

Des Weiteren ist eine ADR-Ausrüstung essenziell. Diese muss ein Warndreieck, einen Feuerlöscher sowie eine Warnweste und eine Erste-Hilfe-Ausstattung beinhalten. Dies gilt auch für die Ladungssicherung, wenn Freimengen (kleinere Mengen Gefahrgut) transportiert werden. Werden Gefahrgüter befördert, die bestimmte Merkmale aufweisen wie unter anderem gasförmige Stoffe, muss beispielsweise ein entsprechender Atemschutz in der ADR-Ausrüstung vorhanden sein.

Ist für einen Transport gefährlicher Güter eine Warntafel notwendig, muss der Transporter zusätzlich über einen ABC-Pulverlöscher (Größe zwei/sechs Kilogramm Volumen), mindestens einen Unterlegkeil sowie idealerweise Zurrgurte zur Ladungssicherung und eine Warnblinkleuchte verfügen (ab 3,5 Tonnen). Zusätzlich sollte stets eine Handleuchte vorhanden sein, die keine metallischen Oberflächen aufweist und natürlich gemäß ADR 8.1.5. c eine persönliche Schutzausrüstung für die Mitarbeiter am Fahrzeug.

Arten der Warntafel für LKWs/Transporter

Um LKWs im Rahmen der Fahrzeugsicherheit zu kennzeichnen, werden unterschiedliche Warntafeln eingesetzt. Am häufigsten handelt es sich dabei um eine orange, großformatige Blechtafel ohne jegliche Beschriftung. Diese Tafel kennzeichnet Gefahrgüter, die beispielsweise als Stückgut befördert werden. Welche gefährlichen Güter letztendlich transportiert werden, geben die sogenannten Gefahrzettel an, welche an den Behältern befestigt sind.

Handelt es sich bei dem Gefahrgut dagegen um Schüttgut (loses Material) oder eine flüssige Form, muss der LKW / Anhänger über eine Warntafel verfügen, die zwei Hälften besitzt und in jeder Hälfte mit Zahlen und/oder Buchstaben beschriftet ist. Diese Kombinationen informieren über die Art des Gefahrgutes. Werden Kleinstmengen Gefahrgut in einem PKW befördert, muss normalerweise keine spezielle Kennzeichnung vorgenommen werden. Handwerker sind ebenfalls von der Pflicht zur Kennzeichnung von gefährlichen Gütern in kleinen Mengen im Rahmen der Fahrzeugsicherheit befreit.

Andere essenzielle Kennzeichnungen sind beispielsweise Parkwarntafeln. Diese werden seit 1988 speziell für Transporter verlangt. Gemäß StVO Paragraf 17, Absatz 4 Satz 3 sind Fahrzeuge, die über 3,5 Tonnen Masse besitzen und innerhalb von Orten geparkt werden, mittels Standlichts (eigene Lichtquelle) sowie einer lichttechnischen, zugelassenen Einrichtung (beispielsweise Warntafel) zu kennzeichnen.

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